Satzung für die Königin Elisabeth von Preussen Gesellschaft

In der Fassung der Mitgliederversammlung am 11. April 2013

 

§ 1 Name und Sitz

(1)     Der Verein trägt den Namen

Königin Elisabeth von Preussen Gesellschaft  e.V.“ (abgekürzt: „KEG“).

(2) Sie ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen, die sich mit der Erforschung des Lebens und der Aktivitäten der Königin Elisabeth, geborene Prinzessin von Baiern (1801-1873), und ihres Gemahls König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen (1795-1861) beschäftigen.

(3) Die KEG hat ihren Sitz in Berlin. Die Geschäftsadresse ist immer die des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

(4) Die KEG soll in Berlin in das Berliner Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck und Aufgabe des Vereins ist vor allem die Förderung der Forschung zu Königin Elisabeth, geborene Prinzessin von Baiern (1801-1873), und ihrem Gemahl König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen (1795-1861) sowie die Förderung der Bildung über das Königspaar durch Verbreitung in größeren Personenkreisen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Mitgliederinformationen und Veröffentlichungen, wie digitale Informationsbriefe (E-Mails oder Internetseiten), kopiergeschützte CDs, Broschüren oder Bücher, Veranstaltungen und Studientage zu aktuellen Themen. Über die notwendigen Maßnahmen zur Zweckverwirklichung entscheidet der Vorstand auf der Grundlage der Beschlüsse der alle zwei Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstands.

Eine internationale Zusammenarbeit ist wünschenswert. Zu den Veranstaltungen und Studientagen sollen auch eine interessierte Öffentlichkeit und die Vertreter(innen) der Medien Zutritt haben.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die KEG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Sie ist weder parteipolitisch noch weltanschaulich oder konfessionell gebunden.

(3) Sie vertritt keine Berufs- oder Standesinteressen und verfolgt keine Erwerbsabsichten.

(4) Die KEG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Einnahmen im ideellen Bereich sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder der KEG sind die an der Gründung der Gesellschaft beteiligten sowie die gemäß der Satzung aufgenommenen Personen. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.

...

§ 5 Aufnahme

1. Mitglied der KEG können Personen werden, welche die Satzung der KEG anerkennen.

2. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand legt den Antrag sowie sein Votum der nächsten Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Bestehen bei der Mitgliederversammlung Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen, so kann sie die persönliche Anhörung durch zwei Vorstandsmitglieder für die nächste Mitgliederversammlung beschließen.

Die Aufnahme wird wirksam zum Ersten des auf den Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung folgenden Monats.

 

§ 6 Beitragszahlung

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe des Beitrags durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt wird.

...

 

3. Solange ein Mitglied mit dem Beitrag in Verzug ist, ruht sein Stimmrecht.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus der KEG ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

2. Er muss spätestens zum 30. September des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

3. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied und vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.

4. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen nach Anhörung des betreffenden Mitglieds.

6. Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod.

...

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die in der Einladung mitgeteilt werden müssen, dies beantragt, oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden ist.
(2) Die Einladung muss innerhalb von drei Wochen erfolgen und den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.

(3) Im Übrigen gelten die Regeln für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Vorstand

1. Nach § 26 BGB bildet der (die) Erste Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende den Vorstand. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die KEG wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorstand vertreten. Im Innenverhältnis ist der (die) stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzende(n) vertretungsberechtigt. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beschließt in den Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Der erweiterte Vorstand besteht außer dem (der) Ersten Vorsitzenden und dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden dem (der) Schatzmeister(in). Für besondere Aufgaben können aus dem Kreis des erweiterten Vorstands und der Mitglieder Arbeitskreise gebildet werden, die in engem Kontakt mit dem Vorstand arbeiten.

3. Der erste Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern gewählt.

4. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

5. Die Mitgliederversammlung kann mit dem Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit eine Aufwandsentschädigung beschließen.

6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

7. Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder, d. h. mit mindestens zwei Stimmen, zu verabschieden.


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§ 15 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 11. April 201.

 

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 2014:

25 €.

Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg erfolgte am 7. Mai 2013.

Kontakt über die 1. Vors. des Vereins:

Dorothea Minkels

Oranienburger Chaussee 40 B

13465 Berlin

Tel: 030 4061714

E-Mail:

KEGeV-Berlin@t-online.de